Satzung

Satzung der Interessengemeinschaft Bahnhof Kettwig e.V., Stand: 15. Juni 2020

Beschlossen auf der Gründungsversammlung vom 24.09.1997, geändert auf den Mitgliederversammlungen vom 10.12.1998, 02.03.2000, 12.03.2010, 31.10.2014, 22.06.2018, 15.06.2020

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Bahnhof Kettwig e.V.“ und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Essen unter VR 3923 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Essen-Kettwig. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr, ein Rumpfgeschäftsjahr ist bei unterjährigem Beginn oder Ende der Vereinstätigkeit zulässig.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

Förderung von Kultur und Bildung
Dieses Ziel wird u.a. erreicht durch: Theateraufführungen, Kabarettveranstaltungen, Jazzkonzerte mit jungen Künstlern, Komödien, Sprachkurse, Malkurse.

Förderung des Sports
Dieses Ziel wird u.a. erreicht durch: eigene Sportkurse, Gymnastikkurse für Kinder und Senioren, Yoga-Kurse, REHA-Sport, Tanz und Ballett und zur Verfügung-Stellung von Räumlichkeiten.

Förderung der lokalen Vereine
Dieses Ziel wird erreicht durch: Gestellung von Räumen für Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt zur Genehmigung vorzulegen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, natürliche Personen jedoch nur insoweit, als sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der nicht mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitgliedes, b) durch freiwilligen Austritt, der durch eine schriftliche Erklärung mindestens sechs Monate vor Beendigung des Geschäftsjahres zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen kann, c) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung seines Mitgliedsbeitrages mindestens drei Monate in Rückstand gekommen ist, bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung und wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins in gröblicher Weise schädigt.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die Berufung hat aufschiebende Wirkung, die Berufung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand die Berufung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschlussbeschluss, so ist dieser endgültig, ein Rechtsmittel ist nicht gegeben. Wird der Ausschließungsbeschluss nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben.

Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die aufgrund vorliegender Einzugsermächtigungen vom Konto des Mitgliedes abgebucht werden. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand

§ 6 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht gemäß § 26 BGB aus dem 1. Vorsitzenden und den zwei stellvertretenden Vorsitzenden, allesamt geschäftsführend im Sinne des § 26 BGB, sowie bis zu 4 Beisitzern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für die Angelegenheit des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes
e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
g) Satzungsänderungen, die vom Finanzamt vorgegeben sind, vorzunehmen

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. Zur detaillierten Regelung der Tätigkeit des Vorstandes gibt sich dieser eine Geschäftsordnung. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr
b Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
g) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages
h) sowie über die Berufung gegen ein Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) Wahl von zwei Kassenprüfern und einem Ersatzprüfer.

Die Mitgliederversammlung muss mindestens ein Mal jährlich einberufen werden und zwar innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die aus aktuellem Anlass erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt, zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Wahlen werden geheim durchgeführt, wenn mindestens ein Mitglied dies beantragt. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von 10% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

§ 11 Wirtschaftsprüfung

Für jedes Jahr ist ein Wirtschaftsplan und am Ende eines Jahres eine Jahresrechnung mit Jahresbericht durch den Vorstand zu erstellen. Wirtschaftsplan und Jahresrechnung haben alle im Zusammenhang mit dem Verein anfallenden Einnahmen und Ausgaben nach sachlichen Gesichtspunkten untergliedert zu erfassen. Mit dem Abschluss des Geschäftsjahres sind die Rechnungsbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen. Der vom Vorstand aufzustellende Wirtschaftsplan ist der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten ehrenamtlichen Kassenprüfern, die zusammen mit dem Vorstand auf zwei Jahre gewählt werden, dem Vorstand jedoch nicht angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle der Kasse mit allen Unterlagen und geben dem Vorstand schriftlich Kenntnis vom jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen. Über die Jahresrechnung erstatten sie der ordentlichen Mitgliederversammlung ihren Prüfbericht.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Land Nordrhein-Westfalen, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, wobei regionale sportliche Einrichtungen bevorzugt zu berücksichtigen sind.

Satzung Stand 15. Juni 2020 als pdf-Datei